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FAQ - alle Steuerbereiche

Wie lange kann ich einen neuen Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmelden?

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen noch vor Arbeitsantritt – auch bei nur fallweiser Beschäftigung – beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Die Anmeldung kann in einem einzigen Schritt über das elektronische Datensammelsystem Elda erfolgen.

Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, eine sogenannte Vor-Ort-Anmeldung vor Arbeitsantritt per Fax oder Telefon  zu erstatten. Dabei ist allerdings die Voraussetzung, dass

  • nachweisbar ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung für längere Zeit ausgefallen ist oder
  • die meldepflichtige Stelle nachweisbar über keinen PC und keinen Internetzugang verfügt und auch die Lohnverrechnung nicht von anderer Stelle wie z. B. einem Steuerberater mit entsprechender Ausstattung durchgeführt wird oder
  • die meldepflichtige Stelle die Lohnverrechnung von einer anderen Stelle (z. B. Steuerberater) durchführen lässt und diese nicht mehr erreichbar ist (z. B. bei Arbeitsaufnahme außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters) oder
  • der Beschäftigte in einer Betriebsstätte des Dienstgebers aufgenommen wird und dort keine entsprechende EDV-Ausstattung zur Verfügung steht.

Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung aufgrund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.

Verstoß gegen die Meldebestimmung

Geprüft werden diese Anmeldungen durch die Finanzpolizei oder die Sozialversicherung. Liegt keine korrekte Anmeldung vor, kommt es zu einer Anzeige.

Die Geldstrafen reichen von € 730,00 bis zu € 2.180,00 pro Vergehen. Im Widerholungsfall muss mit bis zu € 5.000,00 pro Vergehen gerechnet werden. Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.

Wird zum ersten Mal eine Anzeige erstellt, kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden. Jedoch nur bei geringfügigen Abweichungen und unbedeutenden Folgen.

Wann muss ich mit einer Anspruchsverzinsung rechnen?

Steuerpflichtige, deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen per 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres noch nicht bescheidmäßig veranlagt sind, müssen bei entsprechend hohen Steuernachzahlungen mit einer Zinsbelastung aufgrund ihrer späten Steuerentrichtung rechnen. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden. Verzinst werden Gutschriften (z. B. Vorauszahlungen - durch Bescheid festgesetzt - höher als festgesetzte Steuer) und Nachforderungen (z. B. Vorauszahlungen niedriger als festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit 2 % über dem Basiszinssatz. Keine Anspruchsverzinsung erfolgt bei Guthaben bzw. Rückständen auf einem Abgabenkonto aus anderen Abgaben.

Kann ich Sanierungskosten eines Gebäudes schon vor der beabsichtigten Vermietung geltend machen?

Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten). Die künftige Vermietung muss jedoch mit Sicherheit feststehen (z. B. mit der zukünftigen Mieterin bzw. dem zukünftigen Mieter ist bereits ein bindender Vertrag abgeschlossen worden = Vermietungsabsicht).

Wann und wie kann ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

Die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur ausnahmsweise dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Beurteilung dessen erfolgt im Einzelfall nach dem typischen Berufsbild und einer wertenden Gewichtung aller Tätigkeitskomponenten. Beispiele für Tätigkeiten, deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liegt: Lehrerinnen und Lehrer, Vortragende, darstellende Künstlerinnen und Künstler, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker.

Was kann ich als Arbeitnehmer steuerfrei dazu verdienen?

Wer als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mit ihren bzw. seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu € 730,00 pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, z. B. Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft, aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag, aus Vermietung und Verpachtung.

Wann sollte ich als Arbeitnehmer eine Veranlagung vornehmen?

Eine Arbeitnehmerveranlagung sollte unter anderem in folgenden drei Fällen vorgenommen werden:

  • Bei unterschiedlich hohen Bezügen nur während eines Teiles des Jahres,
  • wenn Ihnen erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, oder
  • wenn eine Negativsteuer zu erwarten ist.

Wann muss ich als Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben (Pflichtveranlagung)?

Grundsätzlich hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer für das Erstellen der Arbeitnehmerveranlagung fünf Jahre Zeit. In manchen Fällen sind Arbeitnehmer aber auch dazu verpflichtet eine Veranlagung durchzuführen. Wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, kann es zu einer Pflichtveranlagung kommen, wenn zum Beispiel

  • andere (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als € 730,00 vorliegen,
  • bestimmte Bezüge zugeflossen sind, wie z. B. aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung, Rückzahlung Pflichtbeiträge, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fond,
  • ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung geltend gemacht wurde,
  • eine Pendlerpauschale zu Unrecht oder nicht in der richtigen Höhe geltend gemacht wurde oder Änderungen (in diesem Zusammenhang) nicht gemeldet wurden,
  • unrichtige Angaben für einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung gemacht wurden,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,
  • private Grundstücksveräußerungen erzielt wurden und für die Einkünfte keine Immobilienertragsteuer gezahlt wurde bzw. diese nicht abgegolten ist,
  • ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
  • im Kalenderjahr mehr als € 3.000,00 steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigt wurde,
  • in 2022 und 2023 mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als € 3.000,00 Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde,
  • eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.
  • der Anti-Teuerungsbonus an einen Empfänger ausbezahlt wurde, der im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als € 90.0000,00 erzielt hat,
  • eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde und das Einkommen des Empfängers im Zuflussjahr mehr als € 24.500,00 betragen hat.

Wird die Pflichtveranlagung über FinanzOnline durchgeführt, ist sie in vielen Fällen bis 30. Juni des Folgejahres zu machen (in Papierform bis 30. April des Folgejahres).

Wenn z. B.

  • zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden,
  • der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung geltend gemacht wurde, die Voraussetzungen dafür aber nicht gegeben sind,

so ist die Pflichtveranlagung bis 30.9. des Folgejahres abzugeben.

Was heißt Negativsteuer?

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Zudem ist bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, 55 %  der Sozialversicherungsbeiträge höchstens aber  € 463,00 (Wert ab 2024) jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Für Pendler beträgt dieser Betrag € 579,00 (Wert ab 2024). Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert ab 2024) zu erhöhen.

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 637,00 (ab 2024).

Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?

Laut Bundesabgabenordnung müssen Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke grundsätzlich sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Diese Informationen geben einen grundlegenden Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Verlängerte Aufbewahrungspflicht

Für bestimmte Unterlagen und Belege (z. B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z. B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

  • Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unterlagen, die bestimmte Grundstücke betreffen, 22 Jahre aufbewahrt werden.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.
  • Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen. Hier verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte und Arbeitsverträge sollten länger aufgehoben werden.
  • Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Betriebsprüfungen zehn Jahre zurück

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben.

Elektronische Rechnungen

Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist gewährleistet werden.

Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Ich möchte ein Unternehmen gründen, welche Schritte zur Selbstständigkeit muss ich beachten?

Die Fragen und administrativen Probleme, die Sie sich auf dem Weg zur Selbstständigkeit stellen, sind vielfältig. An erster Stelle steht die Formulierung der Geschäftsidee. Danach schließen sich eine Reihe von Fragen an, die sowohl rechtlicher als auch finanzieller Natur sind. Die rechtlichen Fragen ergeben sich vor allem aus dem Steuer-, dem Sozialversicherungs-, dem Gewerbe-, und dem Gesellschaftsrecht. Hinsichtlich des Gewerberechts stellt sich die Frage, ob ich für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötige. Eine ganz wichtige Entscheidung ist aber auch die Wahl der richtigen Rechtsform. Das heißt, soll ich als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer auftreten oder soll eine Gesellschaft gegründet werden? Dies hängt zum einen davon ab, ob ich mit einer Partnerin bzw. einem Partner zusammenarbeiten will, aber auch von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Den Rahmen stecken vor allem das Steuer-, das Sozialversicherungs-, das Gesellschafts- und das Haftungsrecht ab. Sind anfangs zum Beispiel eher niedrige Gewinne oder gar Verluste zu erwarten, sollten Sie aus steuerlicher Sicht eher zu einer Personengesellschaft (z. B. offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) tendieren. Andererseits darf man auch hier nicht den haftungsrechtlichen Aspekt außer Betracht lassen. Eine Kapitalgesellschaft bietet den Vorteil, dass man nur bis zur Stammeinlage haftet. Diese beträgt ab 2024 € 10.000,00 und muss zur Hälfte in das Vermögen der Gesellschaft einbezahlt werden. Hinsichtlich der Finanzierungsfrage benötigen Sie bei einer Kreditaufnahme einen Finanzplan für die Bank.

Kontaktieren Sie unser Team. Wir helfen Ihnen gerne bei der Verwirklichung Ihrer Idee.

Ich will den Steuerberater wechseln, was benötigen Sie von mir?

Zuallererst benötigen wir die laufenden Belege und die letzte Saldenliste, um die laufende Buchhaltung fortführen zu können und um die laufenden Steuern wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung berechnen zu können. Weiters benötigen wir die Kontenausdrucke für den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres bis zu jenem Geschäftsjahr zurückliegend, in dem der letzte Jahresabschluss erstellt worden ist.

Des Weiteren sind notwendig:

  • bei Gesellschaften der Gesellschaftsvertrag;
  • sonstige wichtige Verträge wie Mietverträge, Leasingverträge, Kredit- und Darlehensverträge;
  • die bisher erstellten Jahresabschlüsse;
  • die Bescheide des Finanzamtes;
  • die Gewerbeberechtigung(en);
  • etc.

Wichtig ist weiters, dass bei der bisherigen Steuerberaterin bzw. beim bisherigen Steuerberater das Auftragsverhältnis gekündigt wird.

Welche Belege benötigen Sie für die Erstellung der laufenden Buchhaltung und wie müssen diese geordnet sein?

Es ist zu unterscheiden, ob Sie Bilanzieren oder ob Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind. Wenn Sie bilanzieren, müssen Sie die Ausgangsrechnungen getrennt von den Eingangsrechnungen alphabetisch und chronologisch ordnen. Die Bankauszüge und die dazugehörigen Überweisungsbelege müssen getrennt nach den jeweiligen Banken und Konten chronologisch geordnet sein. Die Auszüge für Kreditkarten sind ebenfalls nach Kreditkartenunternehmen getrennt und chronologisch zu ordnen. Weiters benötigen wir einen Ausdruck bzw. eine Kopie des Kassabuches. Sind Sie ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner, müssen die Bankauszüge bzw. Kreditkartenauszüge getrennt nach Banken und Konten bzw. Kreditkartenunternehmen chronologisch geordnet werden. Zu jedem Kontoauszug sind die betreffenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen dazuzulegen. Ferner benötigen wir einen Ausdruck bzw. eine Kopie des Kassabuches.

Ich will mir einen neuen Pkw anschaffen, was muss ich beachten?

Die steuerlichen Bestimmungen bei Anschaffung eines für das Unternehmen genutzten Pkw variiert unter anderem bei
- Pkw mit Verbrennungsmotoren
- Pkw mit Elektromotoren (Fahrzeuge mit 0 Gramm CO2 Emission
- „Fiskal-Lkw“: bestimmte Kleinlastkraftwagen, Kleinbusse, Kastenwägen, und Pritschenwägen –sind in Gesetz und einer besonderen Verordnung definiert.

Zudem sind unter anderem begünstigte Verwendungszwecke eines Pkw/Kombi wie Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen zu beachten.

Hier einige wesentliche steuerliche Unterschiede:
- Vorsteuerabzug: Nur bei Fiskal-Lkw und zum Teil bei Elektroautos möglich
- Investitionsfreibetrag: 15% bei Elektroautos und 10% bei bestimmten Fiskal-LKWs möglich.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Nur bei Fiskal-LKW möglich
- Degressive Abschreibung: Bei Fiskal-Lkw und bei Elektroautos möglich
- Keine Beachtung der steuerlichen Mindestnutzungsdauer (8 Jahre) und der „Luxustangente“: Nur bei Fiskal-Lkw

Die Angemessenheitsgrenze (auch „Luxustangente“ genannt) für Anschaffungskosten von Pkw beträgt € 40.000,00. Bis zu dieser Grenze können die Anschaffungskosten von Pkw steuerlich auf acht Jahre verteilt zur Gänze abgesetzt werden. Liegen sie darüber, kann der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag steuerlich nicht abgesetzt werden.

Bei Elektroautos entfallen die Normverbrauchsabgabe (NOVA) und die motorbezogene Versicherungssteuer. Zudem ist für die private Nutzung eines Firmen-Elektroautos kein Sachbezug zu versteuern.

Stand: 1. Jänner 2024

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